1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Vertragsgegenstand. Die nachfolgenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Überlassung von Software, für Wartung und Support sowie für IT Services der Quanos Service Solutions GmbH (nachfolgend „Quanos“). Hierin enthaltene Regelungen über die Überlassung von Software gelten für die von Quanos angebotene Standardsoftware sowie für Software, die Quanos für den Kunden individuell programmiert. IT Services im Sinne dieser AGB sind insbesondere Installation, Konfiguration, Customizing und individuelle Programmierung von Software sowie Schulungen und IT Consulting.

1.2. Bedingungen des Kunden. Entgegenstehende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Quanos dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3. Zukünftige Geschäfte. Die nachfolgenden Bedingungen gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen gegenseitigen Geschäfte der Parteien.

1.4. B2B. Quanos bietet Leistungen ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB an.

2. ANGEBOTE; VERTRAGSSCHLUSS; SUBUNTERNEHMER

2.1. Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme des von Quanos  dem Kunden unterbreiteten Angebots, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande („Einzelvertrag“).

2.2. Rangfolge. Treffen diese AGB und ein Einzelvertrag unterschiedliche Regelungen zu dem gleichen Regelungsgegenstand, geht die Regelung des Einzelvertrags vor.

2.3. Subunternehmer. Quanos ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen.
 

3. SOFTWAREÜBERLASSUNG / NUTZUNGSRECHTE

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gelten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software und die Lieferung folgende Bestimmungen:

3.1. Umfang der Nutzungsrechte. Quanos räumt dem Kunden mit Überlassung der Software und vollständiger Bezahlung des für die Überlassung fälligen Entgelts ein nicht ausschließliches Recht zur Installation und Nutzung der Software ein. Der Umfang des Nutzungsrechts ist im Angebot näher bezeichnet. Im Übrigen gelten die folgenden Nutzungsbedingungen:

3.1.1. Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl benannter Anwender beschränkte Lizenz („Named User“), ist nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages der Kunde berechtigt, die Software auf Arbeitsplatzrechnern seiner namentlich benannten Arbeitnehmer und Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, zu installieren, und sind nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages die benannten Anwender berechtigt, die Software auf diesen Arbeitsplatzrechnern bestimmungsgemäß zu nutzen.

3.1.2. Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl nicht benannter Anwender beschränkte Lizenz („Concurrent User“), ist der Kunde berechtigt, die Software auf einem von ihm oder einem in seinem Auftrag betriebenen Server zu installieren und seinen Arbeitnehmern sowie Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, die überlassene Software nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages zugänglich zu machen, soweit die Anzahl der Nutzer, welche die Software zu einer Zeit nutzen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Nutzern nicht überschreitet.

3.1.3. Erwirbt der Kunde eine auf ein Unternehmen beschränkte Lizenz („Unternehmenslizenz“), ist der Kunde berechtigt, die Software für die Dauer des Nutzungsrechts auf einem von ihm oder einem in seinem Auftrag betriebenen Server zu installieren und seinen Arbeitnehmern an dem im Einzelvertrag benannten Standort sowie Dritten, soweit sie an diesem Standort für und im Auftrag des Kunden tätig sind, die überlassene Software nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages zugänglich zu machen.

3.1.4. Der Kunde ist berechtigt, die mit der Software erzeugten Service- und Informationssysteme und sonstigen Arbeitsergebnisse Dritten auf Datenträger, zum Download oder für den Zugriff mittels eines Browsers über das Internet zur Verfügung zu stellen. Etwaige im Angebot von Quanos angegebene Beschränkungen der Anzahl der Dritten, denen die Arbeitsergebnisse zugänglich gemacht oder übermittelt werden dürfen, sind einzuhalten. Wird die erlaubte Anzahl überschritten, wird der Kunde dies Quanos unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch nach Ende der Laufzeit des Nutzungsrechts.

3.2. Dauer des Nutzungsrechts. Die Dauer des Nutzungsrechts ist im Angebot bestimmt. Erwirbt der Kunde eine zeitlich befristete Lizenz, beginnt deren Laufzeit mit Übergabe der Software (Ziffer 3.12). Sie kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, jedoch erstmals zum Ablauf der im Einzelvertrag bestimmten Mindestlaufzeit. Die Kündigung unterliegt der Schriftform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.3. Übertragbarkeit. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen ist die Übertragung der Nutzungsrechte an Softwareprogrammen, an denen Quanos dem Kunden ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt hat (Softwarekauf). Überträgt der Kunde im Falle des Softwarekaufs das Nutzungsrecht an der Software, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden automatisch mit der Übertragung. Das Verbot einer mietweisen Überlassung der Software an Dritte bleibt hiervon unberührt. 

3.4. Aufschiebende Bedingung. Erwirbt der Kunde eine zeitlich unbefristete Lizenz, erfolgt die Rechteeinräumung aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gem Ziffer 6.2. Bis zur vollständigen Zahlung duldet Quanos die Nutzung der Software in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

3.5. Lizenzschlüssel. Der für die Installation der Software erforderliche Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Kunden. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit Quanos oder einer gesetzlichen Regelung.

3.6. Nutzungsbeschränkungen und -verbote. Zu den folgenden Handlungen ist der Kunde nicht berechtigt:

3.6.1. Veränderung, Anpassung, Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse, soweit diese Handlungen nicht für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software, einschließlich der Fehlerberichtigung durch den zur Verwendung des Programms Berechtigten erforderlich sind und Quanos die Beseitigung des Hindernisses für die bestimmungsgemäße Benutzung nicht innerhalb angemessener Zeit angeboten und, im Falle einer Beauftragung, durchgeführt hat;

3.6.2. Disassemblieren, Dekompilieren, Reverse-Engineering oder Anwendung eines anderen Verfahrens zur Erlangung des Quellcodes, soweit diese Handlungen nicht zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erforderlich sind und Quanos die hierfür notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat;

3.6.3. Vervielfältigung der Software mit folgenden Ausnahmen: Installation und Ablaufenlassen gemäß vorstehend Ziffer 3.1, Erstellung einer Sicherungskopie, die als solche zu kennzeichnen ist;

3.6.4. Entfernung oder Änderung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken der Software;

3.6.5. Verleihung, Vermietung, Verleasen oder sonstige zeitweise Überlassung der Software an Dritte;

3.6.6. Nutzung der Software im Auftrag eines Dritten, z.B. als Software as a Service (SaaS) oder als Application Service Provider (ASP);

3.6.7. Bei Lizenzierung einer Software zur Herstellung von Service- und Informationssystemen die Entwicklung, Bearbeitung oder Umgestaltung ähnlicher Systeme durch Analyse der mit den hergestellten Service- und Informationssystemen erzeugten Strukturen.

3.7. PARTS-PUBLISHER Offline Viewer-Lizenz. Erwirbt der Kunde ein Produktionsprogramm zur Herstellung von Service- und Informationssystemen, insbesondere Ersatzteil-, Service- und Zubehörkataloge, mit dem Recht zur Überlassung eines PARTS-PUBLISHER Offline Viewer-Softwareprogramms (nachfolgend „Viewer“) an seine Kunden, so ist der Kunde berechtigt, seinen Kunden eine Kopie des Viewers zu dem alleinigen Zweck zu überlassen, dass seine Kunden einen Lesezugriff auf die Service- und Informationssysteme haben, welche der Kunde ihnen überlassen hat. Die Nutzung des Viewers unterliegt dem hierfür geltenden Viewer Lizenzvertrag. Der Kunde wird vor Abschluss seines Vertrages mit seinem Kunden diesem den jeweils geltenden Lizenzvertrag für den Viewer zur Kenntnis geben und deutlich auf dessen Geltung hinweisen. Der jeweils geltende Viewer Lizenzvertrag lässt sich unter https://quanos-service-solutions.com/agb einsehen und herunterladen. Auf Anforderung des Kunden wird Quanos den Viewer Lizenzvertrag dem Kunden auch übersenden.

3.8. Schuldrechtliche Bindung. Die in dieser Ziffer 2 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

3.9. Rechtsverletzung. Der Kunde wird Quanos unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an der Software oder die Offenlegung von Benutzerkennungen oder Passwörtern an nicht berechtigte Anwender erlangt.

3.10. Kontrollrechte. Quanos hat das Recht, im Benehmen mit dem Kunden Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch den Kunden zu prüfen. Quanos ist insbesondere berechtigt, sich durch Kontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

3.11. Verpflichtung der Nutzer und eines Erwerbers. Der Kunde wird die berechtigten Nutzer sowie, im Falle der Weitergabe der Software gemäß Ziffer 3.3, den Erwerber, verpflichten, die Nutzungsbedingungen dieser AGB einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Textform und ist Quanos auf Anfrage zu übermitteln. 

3.12. Übergabe. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Übergabe der Software bei Installation der Software durch Quanos.

3.13. Ausführbare Version. Gegenstand der geschuldeten Software ist die Software als ausführbare Version im Objektcode. Der Quellcode der Software ist nicht geschuldet.

4. WARTUNG / SUPPORT

4.1. Wartung. Wartung ist vom Erwerb von Softwarelizenzen nicht umfasst, sondern kann separat erworben werden. Wartung umfasst die Lieferung neuer Versionen der von der Wartung betroffenen Software, einschließlich Upgrades und Updates sowie der von Quanos herausgegebenen Patches und Bugfixes. Die im Rahmen der Wartung gelieferte Software unterliegt den Nutzungsbedingungen der ursprünglich erworbenen Software. Umfasst die Lizenz des Kunden neben der Standardversion individuell entwickelte Software, ist die individuelle Entwicklung im Lieferumfang der neuen Versionen enthalten. Erwirbt der Kunde Wartung nicht mit Beginn, sondern während der Laufzeit einer Softwarelizenz, ist Quanos berechtigt, zusätzlich zu den wiederkehrend geschuldeten Wartungsgebühren die Zahlung einer Gebühr zu verlangen, welche mindestens dem Betrag entspricht, welchen der Kunde bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Laufzeit ab Beginn der Softwarelizenzierung hätte leisten müssen.

4.2. Support. Erwirbt der Kunde zusätzlich Support, erbringt Quanos folgende Leistungen:

4.2.1. Quanos stellt dem Kunden in den Geschäftszeiten von Quanos eine Supporthotline per Telefon, E-Mail und Web (Ticketsystem) zur Verfügung. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr sowie Freitag 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr, mit Ausnahme von bayerischen Feiertagen.

4.2.2. Quanos wird zwischen Montag und Freitag (mit Ausnahme bayerischer Feiertage, nachfolgend „Werktag(e)“ genannt) innerhalb von 24 Stunden ab Eingang einer Supportanfrage auf diese reagieren. Auf Supportanfragen, die außerhalb eines Werktags eingehen, reagiert Quanos bis zum Ablauf des der Anfrage folgenden Werktags.

4.2.3. Meldet der Kunde mit der Supportanfrage einen Fehler der Software wird Quanos sich bemühen, dem Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der in Ziffer 4.2.2 bestimmten Reaktionszeit eine Umgehung oder vollständige Behebung des Fehlers zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich und zumutbar, wird der Kunde Quanos bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehören insbesondere die Bereitstellung detaillierter Informationen über (1) die Umgebung, in der der Fehler auftritt und (2) alle Schritte, die erforderlich sind, um den Fehler zu reproduzieren. 

4.3. Nicht umfasste Leistungen. Folgende Leistungen sind von Wartung und Support nicht umfasst und können von Quanos auf Anfrage des Kunden separat angeboten werden:

  • Installation
  • Konfiguration, d.h. Einstellung der Standardsoftware zur Anpassung an die individuellen Wünsche und Gegebenheiten des Kunden (z.B. Farben und Logos der Layouts, Formulare, Stücklistenmapping etc.)
  • Customizing, d.h. kundenspezifische Anpassung der Standardsoftware durch Programmierung an die individuellen Wünsche des Kunden (z.B. aufwändige Änderungen der Layouts, Warenkorbfunktionalität, Anbindung Webservices)
  • Programmierung von Modulen und Funktionalitäten, die nicht im Standardlieferumfang enthalten sind
  • konzeptionelle Teil- und Gesamtberatung
  • Support für CAD Anwendungen; Pflege und Engineering von Nutzdaten für die Software
  • Aufwendungen für allgemeine Hard- und Softwareinstallation
  • Hardwarediagnose, Fehlerbehebungen und Konfiguration der Rechner
  • Hardware Refresh und Ersatz im Produktivsystem
  • Hardware/Software Performance Maßnahmen, Performance Tuning
  • Betrieb des Produktivsystems
  • Infrastruktur für Prüfungen, Installation und Inbetriebsetzung
  • Zusätzliche Software-Anschaffung für Erweiterungen
  • Benutzerschulung
  • Übergeordnete Terminplanung und Koordination mit anderen involvierten Abteilungen, Anbietern und Dienstleistern (intern / extern)

 

Ausschlüsse von Wartungs- und Supportleistungen

  • Bearbeitung von Fehlern, die durch Folgendes verursacht wurden:
    • Unsachgemäße Nutzung, abweichend von der mitgelieferten Dokumentation, Änderung oder Beschädigung der Software durch den Kunden
    • nicht von Quanos vorgenommene Modifikationen an der Software
    • nicht von Quanos gelieferte oder genehmigte Anwendungsprogramme
    • Nutzung der Software auf nicht von Quanos freigegebenen Betriebssystemen

4.4. Laufzeit. Erwirbt der Kunde Wartung und / oder Support (Wartungs- bzw. Supportvertrag) mit oder vor Übergabe der Software (Ziffer 3.12), beginnt die Laufzeit des Wartungs- und / oder Supportvertrags am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Übergabe folgt. Erwirbt der Kunde Wartung und / oder Support während der Laufzeit der Softwarelizenz, beginnt die Laufzeit am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des Abschlusses des betreffenden Vertrages folgt. Die Laufzeit endet am 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in welchem die Laufzeit beginnt. Nach Ablauf dieser Grundlaufzeit verlängert sich die Laufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, soweit nicht der Wartungs- und / oder Supportvertrag von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Grund- oder Verlängerungslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung unterliegt der Schriftform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Übrigen endet die Laufzeit für Wartung und Support mit Beendigung der Softwarelizenz. 

4.5. Kongruenz.  Erwirbt der Kunde Wartung und / oder Support, ist der Abschluss von Wartungs- und / oder Supportverträgen für sämtliche von Quanos an den Kunden lizenzierte Softwareprogramme verpflichtend. Dies gilt insbesondere für den Erwerb von zusätzlichen Modulen für von dem Kunden bereits erworbene Softwarelizenzen, welche der Wartung unterliegen.

4.6. Mängelhaftung. Die Mängelhaftung von Quanos bleibt von Wartung und Support unberührt.

5. IT-SERVICES

5.1. Pflichten von Quanos. Erwirbt der Kunde von Quanos IT-Services, erbringt Quanos die einzelvertraglich spezifizierten Leistungen. Weitere Leistungen schuldet Quanos nicht. Quanos wird die vereinbarten Leistungen nach dem gesicherten Stand der Technik und gemäß der Leistungsbeschreibung und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen. Quanos ist jederzeit berechtigt, Mitarbeiter durch andere qualifizierte Mitarbeiter oder Dienstleister zu ersetzen. Soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist Quanos nicht verpflichtet, bestimmte Ergebnisse zu erzielen.

5.2. Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde wird die im Einzelvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Hardware, Dokumenten, organisatorische Unterstützung) erbringen. Soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, steht das Personal des Kunden auf Anfragen von Quanos innerhalb eines Werktages für eine Antwort zur Verfügung. Quanos kann den Austausch von mitwirkenden Mitarbeitern des Kunden verlangen, wenn der auszutauschende Mitarbeiter zur Mitwirkung nicht qualifiziert oder bereit ist. Der Kunde ist für die praktische Umsetzung der geschuldeten Leistungen selbst verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Kunde und Quanos gemeinsam einen Plan zur praktischen Umsetzung der geschuldeten Leistungen entwerfen.

5.3. Fristen. Werden einzelvertraglich bestimmte Fristen für die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen oder bestimmter Teile davon (Meilensteine) vorgesehen, sind diese Fristen lediglich geschätzte Daten und nicht bindend, es sei denn sie sind ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.

5.4. Arbeitsergebnisse. Von Quanos geschuldete Arbeitsergebnisse werden von Quanos gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung geliefert und im Falle von abnahmefähigen Arbeitsergebnissen durch den Kunden gemäß den vertraglich vereinbarten Kriterien und Tests geprüft und abgenommen. Der Kunde informiert Quanos unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel, die in der Abnahmeprüfung entdeckt werden, einschließlich einer angemessen detaillierten Spezifikation der Art und Bedingungen dieser Mängel (”Mängelbericht”). Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bei Quanos eingeht.

6. VERGÜTUNG

6.1. Vergütungsbestimmung im Einzelvertrag. Höhe und Art der Vergütung sind im Einzelvertrag bestimmt. Im Übrigen gelten für die Vergütung die folgenden Bestimmungen.

6.2. Vergütung für unbefristete Lizenzen. Die Vergütung für die Überlassung zeitlich unbefristet eingeräumter Softwarelizenzen gegen ein einmaliges Entgelt (Softwarekauf) ist mit Vertragsschluss und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

6.3. Vergütung für befristete Lizenzen. Die wiederkehrende Vergütung für die Überlassung zeitlich befristet eingeräumter Softwarelizenzen ist erstmals bei Abschluss des Einzelvertrages und im Folgenden monatlich im Voraus am ersten Tag des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Beginnt oder endet eine Lizenz untermonatlich, wird die monatliche Gebühr auch für diese Monate in voller Höhe berechnet, soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.

6.4. Wartungs- und Supportgebühren. Wartungs- und Supportgebühren werden jährlich im Voraus berechnet. Die jährlichen Gebühren sind jeweils am ersten Tag der Berechnungsperiode, erstmals am ersten Tag der Laufzeit gemäß Ziffer 4.4, im Weiteren am ersten Tag des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Beginnt oder endet ein Wartungs- und / oder Supportvertrag unterjährig, so berechnen sich die Gebühren für das betreffende Jahr anteilig pro rata temporis.

6.5. Vergütung für IT-Services. Für die Erbringung von IT-Services gelten folgende Bedingungen:

6.5.1. Ist die Vergütung nach Zeitaufwand bemessen, wird Quanos dem Kunden am Ende des Monats die Vergütung für die in dem Monat geleisteten Tätigkeiten zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen berechnen.

6.5.2. Vereinbaren die Parteien eine pauschale Vergütung, ist Quanos berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von Quanos erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu berechnen.

6.6. Kosten. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die im Rahmen der Erbringung der Leistungen anfallenden Materialkosten, Reisekosten und Spesen von Quanos. Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand und zu pauschalierten Spesensätzen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen berechnet. Reisezeit wird wie Arbeitszeit zum gleichen Stundensatz abgerechnet. Wird im Einzelfall nicht nach Stundensätzen abgerechnet, gilt zur Berechnung der Reisezeit ein angemessener Stundensatz unter Berücksichtigung der Qualifikation.

6.7. Nettopreise. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.8. Änderungsvorbehalt. Quanos ist berechtigt, die Höhe der wiederkehrenden Gebühren für zeitlich befristet eingeräumte Softwarelizenzen sowie Wartungs- und Supportgebühren jährlich angemessen anzupassen. Bei einer Anpassung berücksichtigt Quanos zwischenzeitlich eingetretene Kostenänderungen im Bereich Löhne und Gehälter sowie Kosten des Erwerbs von IT-Dienstleistungen. Eine Anpassung wird zu dem von Quanos angegebenen Termin, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung gegenüber dem Kunden wirksam. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung um jeweils mehr als 5 % kann der Kunde den betreffenden Einzelvertrag außerordentlich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung schriftlich zu erklären.

6.9. Überschreitung vereinbarter Nutzungsbeschränkung. Ist im Falle einer Softwarelizenzierung die Anzahl der Dritten, denen mit der Software erzeugte Arbeitsergebnisse zugänglich gemacht oder übermittelt werden dürfen, vertraglich beschränkt, und haben sich die Parteien auf eine zusätzliche Vergütung bei Überschreitung der erlaubten Anzahl geeinigt, sind die zusätzlichen Gebühren ab dem Tag zu berechnen, ab dem die erlaubte Anzahl erstmals überschritten wurde.

6.10. Aufrechnung; Zurückbehaltung. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen des Kunden zulässig.

7. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE; URHEBERRECHTE

Quanos und deren Lizenzgeber sind Inhaber sämtlicher Urheberrechte und gewerblicher Schutzrechte an den lizenzierten Softwareprodukten. Sofern dem Kunden Verletzungen von Rechten von Quanos und deren Lizenzgebern bekannt werden, wird er Quanos darüber unverzüglich unterrichten.

8. MÄNGELHAFTUNG

8.1. Nacherfüllung. Schuldet Quanos im Einzelfall die Überlassung einer zeitlich unbefristeten Softwarelizenz (Softwarekauf) oder eine erfolgsorientierte werkvertragliche oder werklieferungsvertragliche Tätigkeit und hat Quanos die Leistung nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln verschafft, ist Quanos bei einem Nacherfüllungsverlangen des Kunden nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (insgesamt „Nacherfüllung“) verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen einer Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Quanos verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn nach einem zweiten Nacherfüllungsversuch begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Kunden unzumutbar ist. Die Bereitstellung eines Workarounds als vorläufige Lösung ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8.2. Verjährung. Kaufrechtliche Mängelansprüche, insbesondere Mängelansprüche bei Softwarekauf, verjähren in 12 Monaten ab Übergabe (Ziffer 3.12), werkvertragliche Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Mängelansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.3. Ausschluss verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung. Schuldet Quanos im Einzelfall die Überlassung einer zeitlich befristeten Lizenz gegen eine wiederkehrende Vergütung, ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Quanos für bei Abschluss des Vertrages bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ausgeschlossen.

8.4. De minimis. Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch der Leistung nicht besonders hindern.

8.5. Schadensersatz. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Quanos nicht nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist.

9. HAFTUNG

9.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Quanos haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

9.2. Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Quanos auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet Quanos nicht. Die vorstehend bestimmten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse berühren jedoch nicht die Haftung von Quanos für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

9.3. Begünstigte. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 9 ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quanos.

10. VERTRAULICHKEIT; DATENSCHUTZ

10.1. Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, einschließlich Know-how sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der jeweils anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu nutzen. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

10.2. Datenschutz. Soweit der Kunde Quanos mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beauftragt oder Quanos bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung Zugriff auf von dem Kunden verwendete personenbezogene Daten erhält, wird Quanos diese Daten nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung verarbeiten und zu nutzen.

10.3. Mitwirkung. Der Kunde gibt Quanos alle relevanten Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für Quanos aus Gründen des Datenschutzes oder der Geheimhaltung erforderlich ist.

11. UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER

Die Parteien sind voneinander unabhängig. Zwischen den Parteien bestehen keine Gesellschaft, kein Joint Venture und keine vergleichbare rechtliche Beziehung. Keine Partei ist berechtigt, die jeweils andere Partei rechtsgeschäftlich zu vertreten. Jede Partei ist ausschließlich gegenüber eigenem Personal zur Anleitung, Beaufsichtigung und Weisungserteilung befugt. Die Arbeitnehmer der einen Partei sind zu keinem Zeitpunkt in die Betriebs- und Arbeitsorganisation der anderen Partei eingegliedert.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

12.2. Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Starnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

12.3. Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen.

 

Stand November 2020